57

§ 57 LBesG NRW

Ausgleichszulage für den Wegfall von Stellenzulagen

(1)
1

Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat.

2

Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat.

3

Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 zustehenden Betrages.

4

Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet.

5

Bezugszeiten von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.

6

Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit die Stellenzulage ruhegehaltfähig war.

(2)

Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich die Ausgleichszulage nach der Stellenzulage mit dem niedrigsten Betrag bemisst.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Falle des § 53, bei Wegfall einer Stellenzulage aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder bei Zahlung von Auslandsbesoldung in der neuen Verwendung.

(4)

Wird eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger nach § 29 des Beamtenstatusgesetzes erneut in das Beamten- oder Richterverhältnis berufen, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zeit im Ruhestand unberücksichtigt bleibt.

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