57

§ 57 KrO NRW

Aufsicht (Fn 31)

(1)
1

Aufsichtsbehörde des Kreises ist die Bezirksregierung, obere Aufsichtsbehörde das für Kommunales zuständige Ministerium (allgemeine Aufsicht).

2

Das für Kommunales zuständige Ministerium kann seine Befugnisse als obere Aufsichtsbehörde allgemein auf die Bezirksregierung übertragen.

3

Die der obersten Aufsichtsbehörde gesetzlich übertragenen Befugnisse nimmt das für Kommunales zuständige Ministerium wahr.

(2)

Soweit die Kreise ihre Aufgaben nach Weisung erfüllen (§ 2 Abs. 2 Satz 3) richtet sich die Aufsicht nach den hierzu erlassenen Gesetzen (Sonderaufsicht).

(3)
1

Im übrigen gelten für die Aufsicht über die Kreise die Bestimmungen des 13.

2

Teils der Gemeindeordnung entsprechend.

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KrO NRW

Kreisordnung

NW Nordrhein-Westfalen
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