57

§ 57 KVG LSA

Verhandlungsleitung

(1)
1

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen der Vertretung oder des Ausschusses im Rahmen der Geschäftsordnung.

2

Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus.

(2)
1

Der Vorsitzende kann ein Mitglied der Vertretung bei grober Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung aus dem Sitzungsraum verweisen.

2

Mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden.

3

Bei wiederholten Verstößen kann die Vertretung ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch vier Sitzungen ausschließen.

(3)
1

Zuhörer und zu den Beratungen hinzugezogene sachkundige Einwohner oder Sachverständige, die die Ordnung stören, kann der Vorsitzende aus dem Sitzungsraum verweisen.

2

Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KVG LSA

Kommunalverfassungsgesetz

ST Sachsen-Anhalt
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