57

§ 57 JAPrO

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

1

Mündlich geprüft wird, wer

1.

in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von mindestens 3,75 Punkten und

2.

in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.

2

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

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JAPrO

Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung

BW Baden-Württemberg
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