Mündlich geprüft wird, wer
in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 59 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 von mindestens 3,75 Punkten und
in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.