57

§ 57 JAG NRW

Ergänzungsvorbereitungsdienst

(1)
1

Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Nr. 1 für nicht bestanden erklärt worden, ist darüber zu entscheiden, ob und für welche Zeit der Prüfling einmalig zur Ergänzungsausbildung in den Vorbereitungsdienst zurückzuverweisen ist.

2

Die Dauer der Zurückverweisung soll mindestens vier und höchstens sechs Monate betragen.

3

.

4

Wird die Prüfung vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes für nicht bestanden erklärt, ist der Ergänzungsvorbereitungsdienst im Anschluss an die reguläre Ausbildung abzuleisten.

5

Für die Ausbildung während des Ergänzungsvorbereitungsdienstes gilt § 41 Absatz 3 entsprechend.

6

Die Aufsichtsarbeiten sind im letzten Monat des Ergänzungsvorbereitungsdienstes anzufertigen.

7

Referendarinnen und Referendaren im Ergänzungsvorbereitungsdienst kann auch für die Zeit nach Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eine Ausbildungsstelle zugewiesen werden.

(2)
1

Ist die Prüfung gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 für nicht bestanden erklärt worden und ist eine Wiederholungsprüfung zulässig, ist die Prüfung sofort zu wiederholen.

2

Dies gilt auch, wenn der Vorbereitungsdienst noch nicht beendet ist.

3

Die folgenden Prüfungsleistungen sind Teile der Wiederholungsprüfung.

(3)
1

Zuständig für die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes.

2

Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 5 ist die dienstvorgesetzte Stelle im Sinne des § 32 Absatz 1 Satz 1 zuständig.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

JAG NRW

Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.