57

§ 57 InsO

Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

1

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen.

2

Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat.

3

Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist.

4

Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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