57

§ 57 HGO

Vorsitzender

(1)
1

Die Gemeindevertretung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Vertreter.

2

Die Zahl der Vertreter bestimmt die Hauptsatzung.

3

Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das am längsten ununterbrochen der Gemeindevertretung angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz; bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Gemeindevertretung führt das unter ihnen älteste Mitglied den Vorsitz.

(2)
1

Das Amt des Vorsitzenden endet, wenn es die Gemeindevertretung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter beschließt.

2

Das Gleiche gilt für seine Vertreter.

(3)
1

Der Vorsitzende repräsentiert die Gemeindevertretung in der Öffentlichkeit.

2

Er wahrt die Würde und die Rechte der Gemeindevertretung.

(4)
1

Der Vorsitzende fördert die Arbeiten der Gemeindevertretung gerecht und unparteiisch.

2

In diesem Rahmen kann er die Einwohner über das Wirken der Gemeindevertretung informieren.

(5)

In der Erledigung seiner Aufgaben informiert und unterstützt ihn der Gemeindevorstand; erforderliche Mittel sind ihm zur Verfügung zu stellen.

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Hessische Gemeindeordnung

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