57

§ 57 BTGO 2025

Mitgliederzahl der Ausschüsse

(1)
1

Das System für eine dem § 12 entsprechende Zusammensetzung der Ausschüsse und die Zahl der Mitglieder bestimmt der Bundestag.

2

Jedes Mitglied des Bundestages soll grundsätzlich einem Ausschuss angehören.

(2)
1

Die Fraktionen benennen die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter.

2

Der Präsident benennt fraktionslose Mitglieder des Bundestages als beratende Ausschussmitglieder.

(3)

Der Präsident gibt die erstmalig benannten Mitglieder und die späteren Änderungen dem Bundestag bekannt.

(4)

Zur Unterstützung der Mitglieder kann die Teilnahme eines Fraktionsmitarbeiters jeder Fraktion zu den Ausschusssitzungen zugelassen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BTGO 2025

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

DE Bund
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