57

§ 57 BremStVollzG

Eigengeld

(1)

Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Gefangenen bei Strafantritt mitbringen und die sie während der Haftzeit erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2)

Die Gefangenen können über das Eigengeld verfügen. § 53 Absatz 2, §§ 60 und 61 bleiben unberührt.

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BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
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