57

§ 57 BPersVG

Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung

(1)
1

Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle.

2

Sie wird von der oder dem Vorsitzenden des Personalrats geleitet.

(2)

Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.