57

§ 57 ArbGG

Verhandlung vor der Kammer

(1)
1

Die Verhandlung ist möglichst in einem Termin zu Ende zu führen.

2

Ist das nicht durchführbar, insbesondere weil eine Beweisaufnahme nicht sofort stattfinden kann, so ist der Termin zur weiteren Verhandlung, die sich alsbald anschließen soll, sofort zu verkünden.

(2)

Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ArbGG

Arbeitsgerichtsgesetz

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.