565

§ 565 ZPO

Leitentscheidung

(1)
1

Endet die zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Revisionsgericht durch Beschluss eine Leitentscheidung.

2

Der Beschluss ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2)

In dem Beschluss wird

1.

festgestellt, dass die Revision beendet ist, und

2.

eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.

(3)
1

Der Beschluss ist zu begründen.

2

Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.

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