561

§ 561 BGB

Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung

(1)
1

Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

2

Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.

(2)

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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