Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
(1)
1
Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.
2
Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
(2)
Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.