56

§ 56 ZVG

1

Die Gefahr des zufälligen Unterganges geht in Ansehung des Grundstücks mit dem Zuschlag, in Ansehung der übrigen Gegenstände mit dem Schluß der Versteigerung auf den Ersteher über.

2

Von dem Zuschlag an gebühren dem Ersteher die Nutzungen und trägt er die Lasten.

3

Ein Anspruch auf Gewährleistung findet nicht statt.

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ZVG

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

DE Bund
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