Dieser Staatsvertrag kann von den Ländern erstmals zum 1. Januar 2027 gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt zwei Jahre.
Wird der Staatsvertrag nicht gekündigt, verlängert er sich stillschweigend um jeweils fünf Jahre.
Im Falle der Kündigung tritt der Staatsvertrag nach Ablauf der Kündigungsfrist außer Kraft und die Anstalt ist aufgelöst.
Nach der Kündigung oder Auflösung der Anstalt durch Vereinbarung schließen die Länder einen Staatsvertrag über die Auseinandersetzung.
Für den Fall, dass ein Staatsvertrag über die Auseinandersetzung nicht innerhalb eines Jahres abgeschlossen wird, entscheidet ein Schiedsgericht über die Auseinandersetzung.
Das Schiedsgericht kann auch eine einstweilige Regelung treffen.
Einigen sich die Länder nicht über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts, ernennen die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Länder gemeinsam ein aus vier Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht.
Die Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen.