56

§ 56 StPO

Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes

1

Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.

2

Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.

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StPO

Strafprozeßordnung

DE Bund
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