56

§ 56 RVG

Erinnerung und Beschwerde

(1)
1

Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss.

2

Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts.

3

Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2)
1

Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend.

2

Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei.

3

Kosten werden nicht erstattet.

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