56

§ 56 LNatSchG

Finanzielle Förderung

Das Land fördert im Rahmen der im Haushalt bereitgestellten Mittel

1.

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der Naturschutzbildung einschließlich von Naturerlebnisräumen, Maßnahmen der Erholung in Natur und Landschaft sowie

2.

Formen der Wissensvermittlung, der Bewusstseinsbildung sowie Handlungsperspektiven, die zum Schutz, Erhalt und zur ökologischen Gestaltung von Natur, Landschaft und Umwelt beitragen.

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LNatSchG

Landesnaturschutzgesetz

SH Schleswig-Holstein
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