Staatliche Angelegenheiten der Hochschule sind
Personalverwaltung,
Haushalts-, Finanz- und Wirtschaftsverwaltung,
Krankenversorgung und besonders übertragene Aufgaben im öffentlichen Gesundheitswesen,
andere Verwaltungsaufgaben, die durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes übertragen werden,
Zulassung zum Studium und Vergabe des Studienplatzes,
Ermittlung der Ausbildungskapazität und Festsetzung von Zulassungszahlen,
Studienförderung,
Mitwirkung bei der Durchführung von staatlichen Prüfungen,
Aufgaben der Bibliotheken der Hochschulen, die über die bibliothekarische Versorgung der Hochschule hinausgehen,
Hochschulstatistik und Datenschutz,
Festlegung des Beginns und des Endes der Vorlesungszeiten,
Verwaltung des den Hochschulen dienenden Landesvermögens einschließlich der Grundstücks- und Gebäudeverwaltung,
Bauangelegenheiten.
Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten unterstehen die Hochschulen der Rechts- und Fachaufsicht des Ministeriums.
Für die Ausübung der Rechtsaufsicht gilt § 55 Abs. 4 Satz 2 bis 5.
Bei der Bauausführung unterstehen die Hochschulen der Fachaufsicht des für Hochschulbau und Hochschulneubau zuständigen Ministeriums.
Vor einer Weisung soll der Hochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Das Ministerium kann sich über alle Angelegenheiten der Hochschulen einschließlich der Selbstverwaltungsangelegenheiten unterrichten.
Es kann insbesondere die Hochschule und deren Einrichtungen besichtigen, die Geschäfts- und Kassenführung prüfen sowie sich Berichte und Akten vorlegen lassen.