56

§ 56 HG

Fachschaften

(1)
1

Die Studierendenschaft kann sich nach Maßgabe ihrer Satzung in Fachschaften gliedern.

2

Die Satzung der Studierendenschaft trifft Rahmenregelungen für die Fachschaften einschließlich der Fachschaftsorgane und der Grundzüge der Mittelzuweisung an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaften.

(2)
1

Die Fachschaften können Mittel nach Absatz 1 als Selbstbewirtschaftungsmittel erhalten und die Studierendenschaften im Rahmen der der Fachschaft zur Verfügung stehenden Mittel privatrechtsgeschäftlich vertreten.

2

Das Nähere regelt die Satzung der Studierendenschaft.

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HG

Hochschulgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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