56

§ 56 GmbHG

Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen

(1)
1

Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden.

2

Die Festsetzung ist in die in § 55 Abs. 1 bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.

(2)

Die §§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 finden entsprechende Anwendung.

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GmbHG

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung

DE Bund
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