56

§ 56 GVG

(1)
1

Gegen Schöffen und Vertrauenspersonen des Ausschusses, die sich ohne genügende Entschuldigung zu den Sitzungen nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt.

2

Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt.

(2)
1

Die Entscheidung trifft der Richter beim Amtsgericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

2

Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder zum Teil zurückgenommen werden.

3

Gegen die Entscheidung ist Beschwerde des Betroffenen nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

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GVG

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DE Bund
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