56

§ 56 EnWG

Tätigwerden der Bundesnetzagentur beim Vollzug des europäischen Rechts

(1)
1

Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten mit folgenden Rechtsakten übertragen sind:

1.

Verordnung (EU) 2019/943 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie auf Grundlage der Artikel 4, 5, 11, 25 Absatz 1, 2 und 4 sowie der Artikel 26 und 27 der Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

2.

Verordnung (EU) 2024/1789 in der Fassung vom 13. Juni 2024 und den auf Grundlage des Artikels 71 oder des Artikels 74 dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,

3.

Verordnung (EU) 2017/1938 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

4.

Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in der Fassung vom 13. Juni 2024,

5.

Verordnung (EU) 2022/869 in der Fassung vom 24. Juni 2024,

6.

Verordnung (EU) 2019/941 in der Fassung vom 14. Juni 2019 und

7.

Verordnung (EU) 2019/942 in der Fassung vom 13. Juni 2024.

2

Die Bundesnetzagentur ist befugt, die auf Grundlage der in Satz 1 genannten Rechtsakte ergangenen Entscheidungen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zu vollstrecken.

3

Zur Erfüllung dieser Aufgaben hat die Bundesnetzagentur die Befugnisse, die ihr auf Grund der in Satz 1 genannten Verordnungen und bei der Anwendung dieses Gesetzes zustehen.

4

Es sind die Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(2)
2

Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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