Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahr-nehmen, dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.
Für die Mitglieder des Personalrates, die im Arbeitsverhältnis stehen, gelten die §§ 15 und 16 des Kündigungsschutzgesetzes entsprechend.
Mitglieder des Personalrates dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt.
Für die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, gilt § 127 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.
Für die Übernahme und Weiterbeschäftigung von Auszubildenden, die Mitglied einer Personalvertretung oder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung sind, gilt § 127 Absatz 2 in Verbindung mit § 56 des Bundespersonalvertretungsgesetzes.