56

§ 56 BauO LSA

Aufbau und Zuständigkeiten der Bauaufsichtsbehörden

(1)
1

Bauaufsichtsbehörden sind

1.

die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden,

2.

das Landesverwaltungsamt als obere Bauaufsichtsbehörde und

3.

das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde.

2

Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie die Nutzung und die Instandhaltung von Anlagen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2)
1

Die Bauaufsichtsbehörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben ausreichend mit geeigneten Fachkräften zu besetzen und mit den erforderlichen Vorrichtungen auszustatten.

2

Den Bauaufsichtsbehörden müssen insbesondere Bedienstete, die die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des technischen Verwaltungsdienstes, Fachrichtung Hochbau/Städtebau, und die erforderlichen Kenntnisse der Bautechnik, der Baugestaltung und des öffentlichen Baurechts haben, und Bedienstete, die die Befähigung zum Richteramt oder die Laufbahnbefähigung der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes haben oder Diplomjuristen oder Diplomjuristinnen sind, angehören.

3

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen gestatten.

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BauO LSA

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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