55e

§ 55e GewO

Sonn- und Feiertagsruhe

(1)
1

An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden.

2

Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.

(2)

Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

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GewO

Gewerbeordnung

DE Bund
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