555e

§ 555e BGB

Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

(1)
1

Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

2

Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2)

§ 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3)

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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