550

§ 550 ZPO

Zustellung der Revisionsschrift

(1)

Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.

(2)

Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
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