55

§ 55 StrWG NRW

Bautechnische Regelungen

1

Das für das Straßenwesen zuständige Ministerium kann im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen für den Bau und die Unterhaltung von Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen sowie im Einvernehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium bautechnische Regelungen über die Ausgestaltung von Gemeindestraßen im Sinne von § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 einführen.

2

Bautechnische Regelungen gelten als allgemein anerkannte Regeln der Technik.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

StrWG NRW

Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

NW Nordrhein-Westfalen
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