55

§ 55 StPO

Auskunftsverweigerungsrecht

(1)

Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(2)

Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

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StPO

Strafprozeßordnung

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