Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person zur Folge, hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffene Person durchzuführen.
Die oder der Datenschutzbeauftragte ist an der Durchführung der Datenschutz-Folgenabschätzung zu beteiligen.
Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
Die Datenschutz-Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Person Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung,
eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf deren Zweck,
eine Bewertung der Gefahren für die Rechtsgüter der betroffenen Person und
die Maßnahmen, mit denen bestehenden Gefahren abgeholfen werden soll, einschließlich der Garantien, der Sicherheitsvorkehrungen und der Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachgewiesen werden sollen.
Soweit erforderlich, ist eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Datenschutz-Folgenabschätzung ergeben haben.