55

§ 55 PolG

Weitere Bestimmungen über polizeiliche Maßnahmen mit Bezug zur Telekommunikation

(1)
1

Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 technische Mittel einsetzen, um

1.

den Standort eines Mobilfunkendgerätes oder

2.

die Kennung eines Telekommunikationsanschlusses oder eines Endgerätes

zu ermitteln.

2

Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist. § 53 Absätze 2 und 5 gelten entsprechend.

3

Die Anordnung ergeht schriftlich.

4

In ihr sind die wesentlichen Gründe anzugeben.

5

Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

6

Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist zulässig, solange die Voraussetzungen für die Maßnahme fortbestehen.

7

Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(2)
1

Der Polizeivollzugsdienst kann unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 bei Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr technische Mittel einsetzen, um Telekommunikationsverbindungen der dort genannten Personen zu unterbrechen oder zu verhindern.

2

Telekommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks unvermeidbar ist.

3

Der Einsatz von Mitteln nach Satz 1 bedarf der Anordnung durch die Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums oder des Landeskriminalamts.

4

Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Beamte des höheren Dienstes übertragen.

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