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§ 55 MStV HSH

Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 112 des Medienstaatsvertrages

(1)

Der sich in den Ländern nach § 112 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.

(2)
1

Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu.

2

Davon soll sie bis zu 3,2 Prozent für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.

(3)

Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 Prozent dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 Prozent dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.

(4)
1

Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 Prozent des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu.

2

Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden.

3

Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon

1.

4,6 Prozent jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,

2.

3,1 Prozent jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts,

3.

25,4 Prozent zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davon

a)

22,3 Prozent jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und

b)

3,1 Prozent jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein.

4

Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich.

5

Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen.

6

Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern aus den Mitteln nach Absatz 1 ist ausgeschlossen.

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HH Hamburg
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