55

§ 55 LBG M-V

Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1)

Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2)
1

Der Beamte hat eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen.

2

Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so hat er eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit.

3

Bei längerer Dauer kann der Dienstvorgesetzte erneut die Vorlage von ärztlichen Bescheinigungen verlangen.

4

Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung des Dienstvorgesetzten ärztlich (§ 44 Absatz 1) untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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