55

§ 55 LBG M-V

Fernbleiben vom Dienst, Erkrankung

(1)

Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung der oder des Dienstvorgesetzten fernbleiben.

(2)
1

Beamtinnen und Beamte haben eine Dienstunfähigkeit infolge Krankheit unter Angabe ihrer voraussichtlichen Dauer unverzüglich anzuzeigen.

2

Dauert die Dienstunfähigkeit länger als drei Kalendertage, so haben sie dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen; dies gilt auf Verlangen der oder des Dienstvorgesetzten auch bei kürzerer Dauer der Dienstunfähigkeit.

3

Bei längerer Dauer kann die oder der Dienstvorgesetzte erneut den Nachweis durch eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

4

Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, sich nach Weisung der oder des Dienstvorgesetzten gemäß § 44 Absatz 1 ärztlich untersuchen zu lassen; die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstherr.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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