55

§ 55 KrO NRW

Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden

(1)
1

Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden.

2

Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten.

(2)
1

Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben.

2

Den Gemeinden ist vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben.

3

Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung.

4

Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

KrO NRW

Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Bekanntmachung der Neufassung

NW Nordrhein-Westfalen
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