55

§ 55 GBV

(1)

Das Erbbaugrundbuchblatt erhält die nächste fortlaufende Nummer des Grundbuchs, in dem das belastete Grundstück verzeichnet ist.

(2)

In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Erbbaugrundbuch" zu setzen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GBV

Grundbuchverfügung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.