In den Fällen des § 54 kann das Gericht, im Fall des § 57 das Rechtsmittelgericht, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken.
2
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
(2)
Wenn ein hierauf gerichteter Antrag gestellt wird, ist über diesen vorab zu entscheiden.
Hier wird dein Normenverlauf erscheinen
FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Bund
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