55

§ 55 DRiG

Aufgabe des Präsidialrats

1

Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen.

2

Das gleiche gilt, wenn einem Richter ein Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweigs übertragen werden soll.

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DRiG

Deutsches Richtergesetz

DE Bund
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