55

§ 55 BremWG

Planfeststellung, Plangenehmigung

(Abweichend von § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Wird mit der Durchführung des Plans nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, kann das Außerkrafttreten des Plans um höchstens fünf weitere Jahre auf Antrag verschoben werden.

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BremWG

Bremisches Wassergesetz

HB Bremen
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