55

§ 55 BremStVollzG

Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1)
1

Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

1.

finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind,

2.

Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder

3.

Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und 13.

2

Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen insbesondere das Ansparen eines Überbrückungsgeldes, die Teilnahme am Einkauf, freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung sowie die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen.

3

Zudem können die Gefangenen damit in die Lage versetzt werden, Verbindlichkeiten, die aus der Tat oder aus anderen Ansprüchen Dritter herrühren, zumindest teilweise zu bedienen und damit auf einen geregelten Schuldenabbau nach der Haftentlassung vorbereitet werden.

4

Das Arbeitsentgelt nach Satz 1 Nummer 3 soll den Gefangenen darüber hinaus den Wert regelmäßiger Beschäftigung für ein künftiges straffreies Leben in sozialer Verantwortung vor Augen führen und ihre Leistungsbereitschaft und Befähigung zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld während und nach der Haftzeit fördern.

(2)
1

Der Bemessung der Vergütung sind 15 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung).

2

Ein Tagessatz ist der zweihundertfünfzigste Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3)
1

Die Vergütung wird auf Grundlage der Eckvergütung nach der Art der Tätigkeit und den Anforderungen an Fähigkeiten und Kenntnisse der Gefangenen in fünf Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung).

2

Sie beträgt in

Vergütungsstufe 1

75 Prozent,

Vergütungsstufe 2

88 Prozent,

Vergütungsstufe 3

100 Prozent,

Vergütungsstufe 4

112 Prozent,

Vergütungsstufe 5

125 Prozent

der Eckvergütung und mindestens 60 Prozent der Eckvergütung in Fällen, in denen die Leistung den Mindestanforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt.

3

Zulagen können gewährt werden für Tätigkeiten unter erschwerenden Umgebungseinflüssen und zu besonderen oder über die regelmäßige Beschäftigungszeit hinausgehenden Zeiten sowie für überdurchschnittlich erbrachte Leistungen oder für berufliche Qualifizierungsmaßnahmen.

4

Die Senatorin oder der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Ausgestaltung der Vergütungsstufen, die anrechenbaren Arbeitszeiten, die Zeiteinheiten in Stunden oder Minuten, die Abrechnungszeiträume, die Gewährung als Zeit- oder Leistungsvergütung sowie die Gewährung von Zulagen zu regeln.

(4)

Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer erhielten.

(5)

Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6)

Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(7)
1

Haben Gefangene drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach den §§ 19 bis 22 ausgeübt, so erhalten sie eine Freistellung von drei Arbeitstagen.

2

Die Regelung des § 24 Absatz 1 bleibt unberührt.

3

Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 19 bis 22 gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.

4

Beschäftigungszeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(8)

Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 7 in Form von Langzeitausgang gewährt wird. § 38 Absatz 2 bis 4 und § 40 gelten entsprechend.

(9)

Die Gefangenen erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(10)
1

Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Absatz 7 Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

2

Die Gesamtdauer der auf den Entlassungszeitpunkt anzurechnenden Tage innerhalb eines Jahres darf acht Tage nicht überschreiten.

3

Eine Anrechnung nach Satz 1 ist ausgeschlossen,

1.

bei Gefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,

2.

bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3.

wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

4.
5.

wenn die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(11)
1

Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 Prozent der ihnen gewährten Vergütung.

2

Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.

3

Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Satz 3 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § 57 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(12)
1

Gefangene, die nach Absatz 11 einen Anspruch auf Ausgleichsentschädigung haben, können mit der Freien Hansestadt Bremen schriftlich vereinbaren, ganz oder teilweise auf diese Entschädigung zu verzichten.

2

Im Gegenzug werden ihnen offene Verfahrenskostenforderungen in Höhe des Doppelten des Verzichtsbetrags gegenüber der Freien Hansestadt Bremen erlassen.

(13)
1

Unter der Voraussetzung, dass freiwillige Beitragszahlungen an die gesetzliche Rentenversicherung entrichtet werden (§ 61a), erwerben Gefangene einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung, sofern diese der Freien Hansestadt Bremen zustehen, wenn sie

1.

jeweils drei Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach §§ 19 bis 22 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen zuletzt erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf Prozent der zu tragenden Kosten, oder

2.

unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

2

Für Satz 2 Nummer 1 gilt Absatz 7 Satz 3 entsprechend.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremStVollzG

Bremisches Strafvollzugsgesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.