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§ 55 BremStVollzG

Vergütung und Anrechnung der Freistellung auf den Entlassungszeitpunkt

(1)

Die Gefangenen erhalten eine Vergütung in Form von

1.

finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 bis 10 und Satz 2, soweit sie nach § 9 Absatz 2 für zwingend erforderlich erachtet wurden oder Teil des Behandlungsprogramms der sozialtherapeutischen Abteilung sind,

2.

Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11 oder

3.

Arbeitsentgelt für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 und 13.

(2)
1

Der Bemessung der Vergütung sind 9 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde zu legen (Eckvergütung).

2

Ein Tagessatz ist der 250.

3

Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3)
1

Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden.

2

Sie beträgt mindestens 60 Prozent der Eckvergütung.

3

Der Senator für Justiz und Verfassung wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen.

(4)

Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Gefangenen am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5)

Die Höhe der Vergütung ist den Gefangenen schriftlich bekannt zu geben.

(6)

Die Gefangenen, die an einer Maßnahme nach § 21 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

(7)
1

Haben Gefangene drei Monate lang zusammenhängend eine Tätigkeit nach den §§ 19 bis 22 ausgeübt, so erhalten sie eine Freistellung von zwei Arbeitstagen.

2

Die Regelung des § 24 Absatz 1 bleibt unberührt.

3

Durch Zeiten, in denen Gefangene ohne ihr Verschulden durch Krankheit, Lockerungen, Freistellung von der Arbeit oder sonstige nicht von ihnen zu vertretende Gründe an der Tätigkeit nach §§ 19 bis 22 gehindert sind, wird die Frist nach Satz 1 gehemmt.

4

Beschäftigungszeiträume von weniger als drei Monaten bleiben unberücksichtigt.

(8)

Die Gefangenen können beantragen, dass die Freistellung nach Absatz 7 in Form von Langzeitausgang gewährt wird. § 38 Absatz 2 bis 4 und § 40 gelten entsprechend.

(9)

§ 24 Absatz 4 gilt entsprechend.

(10)
1

Nehmen die Gefangenen nicht innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Voraussetzungen die Freistellung nach Absatz 7 Satz 1 in Anspruch, so wird diese von der Anstalt auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet.

2

Eine Anrechnung nach Satz 1 ist ausgeschlossen,

1.

bei Gefangenen, die eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßen oder bei denen Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten und ein Entlassungszeitpunkt noch nicht bestimmt ist,

2.

bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung, soweit wegen des von der Entscheidung des Gerichts bis zur Entlassung verbleibenden Zeitraums eine Anrechnung nicht mehr möglich ist,

3.

wenn dies vom Gericht angeordnet wird, weil bei einer Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung die Lebensverhältnisse der Gefangenen oder die Wirkungen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind, die Vollstreckung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erfordern,

4.
5.

wenn die Gefangenen im Gnadenwege aus der Haft entlassen werden.

(11)
1

Soweit eine Anrechnung nach Absatz 10 ausgeschlossen ist, erhalten die Gefangenen bei ihrer Entlassung für ihre Tätigkeit als Ausgleichsentschädigung zusätzlich 15 vom Hundert der ihnen gewährten Vergütung.

2

Der Anspruch entsteht erst mit der Entlassung.

3

Gefangenen, bei denen eine Anrechnung nach Absatz 10 Satz 2 Nummer 1 ausgeschlossen ist, wird die Ausgleichszahlung bereits nach Verbüßung von jeweils zehn Jahren Freiheitsstrafe zum Eigengeld nach § 57 gutgeschrieben, soweit sie nicht vor diesem Zeitpunkt entlassen werden. § 57 Absatz 4 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

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