55

§ 55 BremPolG

Datenübermittlung im Inland und innerhalb der Europäischen Union

(1)
1

Zwischen den Behörden und Dienststellen der Polizei in der Freien Hansestadt Bremen, sowie an die Behörden und Dienststellen der Polizei eines anderen Landes oder des Bundes können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Datenübermittlung zur Aufgabenerfüllung der übermittelnden oder empfangenden Behörde erforderlich ist.

2

An andere für die Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständigen öffentlichen Stellen kann die Polizei personenbezogene Daten übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.

3

Werden Daten zu einer Person an den polizeilichen Informationsverbund nach § 29 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) geändert worden ist, übermittelt, ist die betroffene Person über die erstmalige Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten zu unterrichten.

4

Die Datenübermittlung kann auch im Rahmen von Fallkonferenzen (einzelfallbezogene, behördenübergreifende Datenübermittlung zum Zweck der abgestimmten Aufgabenwahrnehmung) vorgenommen werden, sofern die punktuelle Datenübermittlung nicht zweckdienlich erscheint.

5

Die wesentlichen Ergebnisse der Fallkonferenzen sind ebenso wie die Begründung für diese Form der Datenübermittlung und die teilnehmenden Stellen zu dokumentieren.

(2)
1

Die Polizei kann auch an andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen in der Freien Hansestadt Bremen, eines anderen Landes oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

1.

zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben,

2.

zur Abwehr einer Gefahr durch die empfangende Stelle,

3.

aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Wahrnehmung einer sonstigen Gefahrenabwehraufgabe durch die empfangende Stelle,

4.

zur Verhütung oder Beseitigung erheblicher Nachteile für das Gemeinwesen oder

5.

zur Verhütung oder Beseitigung einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person

erforderlich ist.

2

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 5 ist die Person, deren Daten übermittelt worden sind, zu unterrichten.

3

Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend, sofern die beteiligte Polizeibehörde die Durchführung der Fallkonferenz veranlasst.

(3)
1

Die Polizei kann in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 personenbezogene Daten an nicht öffentliche Stellen übermitteln, sofern dies zur Abwehr einer Gefahr erforderlich ist oder die Stellen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen.

2

Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

3

Besteht Grund zur Annahme, dass die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen würde, ist die Person vor der Übermittlung in angemessener Frist anzuhören; dies gilt nicht, soweit die sofortige Übermittlung dieser Daten für die Zwecke nach Satz 1 unerlässlich ist.

4

Über die Übermittlungen ist ein Nachweis zu führen, aus dem der Anlass, der Inhalt, die empfangende Stelle, das Datum der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle hervorgehen.

5

Der Nachweis ist am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu löschen oder zu vernichten.

6

Die Löschung oder Vernichtung unterbleibt, solange der Nachweis für Zwecke einer bereits eingeleiteten Datenschutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 Nummer 12 oder zur Verhinderung einer Straftat von erheblicher Bedeutung benötigt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden.

7

Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Übermittlung der der Erhebung der Daten zugrundeliegende Zweck gefährdet würde, ist vor der Übermittlung die Genehmigung der Stelle einzuholen, von der die Daten übermittelt wurden; die übermittelnde Stelle kann bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Übermittlung ihre Genehmigung einzuholen ist.

8

Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4)
1

Der Polizeivollzugsdienst darf personenbezogene Daten einschließlich Abbildungen einer Person zum Zweck der Ermittlung der Identität oder des Aufenthaltsortes oder zur Warnung öffentlich bekannt geben (Öffentlichkeitsfahndung), wenn

1.

die Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit auf andere Weise nicht möglich erscheint oder

2.

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat von erheblicher Bedeutung begehen wird, und die Vorsorge für die Verfolgung oder die Verhütung dieser Straftat auf andere Weise nicht möglich erscheint.

2

Die Daten können mit einer wertenden Angabe über die Person verbunden werden, wenn dies zur Abwehr der in den Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Gefahren erforderlich ist. § 28 Absatz 2 gilt entsprechend.

(5)
1

Erlangt der Polizeivollzugsdienst von Handlungen häuslicher Gewalt Kenntnis, übermittelt er die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der volljährigen Personen, von denen häusliche Gewalt ausgegangen und gegen die häusliche Gewalt verübt worden ist, an eine der vom Senat bestimmten Beratungsstellen.

2

Der Polizeivollzugsdienst protokolliert die Datenübermittlung an die Beratungsstelle.

3

Absatz 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

4

Die Beratungsstelle darf die Daten ausschließlich und nur einmalig dazu nutzen, den Personen, deren Daten übermittelt wurden, unverzüglich Beratung zur Verhütung weiterer Handlungen häuslicher Gewalt anzubieten.

5

Lehnt eine Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die zu dieser Person übermittelten Daten unverzüglich zu löschen und den Polizeivollzugsdienst sowie die Person über die Löschung sowie den Zeitpunkt der Löschung unverzüglich zu unterrichten.

6

Ist die Beratungsstelle eine nicht öffentliche Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, auch dann Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden.

(6)
1

Liegen der Polizei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass bei einer betroffenen Person Unterstützungsbedarf besteht für die Distanzierung von Personen, welche die Begehung von Straftaten befürworten, fördern, unterstützen, vorbereiten, planen oder beabsichtigen, darf die Polizei die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an eine vom Senat bestimmte Beratungsstelle übermitteln.

2

Absatz 5 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend.

(7)

Die Absätze 1 bis 6 gelten entsprechend für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an

1.

öffentliche und nicht öffentliche Stellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen der Europäischen Union oder deren Mitgliedstaaten,

2.

Polizei-, weitere Gefahrenabwehr- oder Strafverfolgungsbehörden der am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten.

(8)
1

Der Polizeivollzugsdienst hat Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern auf deren Ersuchen hin Auskunft darüber zu geben, ob nach polizeilicher Einschätzung bei einer durchzuführenden Vollstreckungshandlung eine Gefahr für Leib oder Leben der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers oder einer weiteren an der Vollstreckungshandlung beteiligten Person besteht.

2

Soweit erforderlich, darf er hierbei personenbezogene Daten der von der Vollstreckungshandlung betroffenen Personen sowie Dritter übermitteln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

BremPolG

Bremisches Polizeigesetz

HB Bremen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.