54a

§ 54a StVZO

Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen

(1)

Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.

(2)

Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.

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StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

DE Bund
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