Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.
Die Revisionsschrift muss enthalten:
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.
§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.
Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.