549

§ 549 ZPO

Revisionseinlegung

(1)
1

Die Revision wird durch Einreichung der Revisionsschrift bei dem Revisionsgericht eingelegt.

2

Die Revisionsschrift muss enthalten:

1.

die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Revision gerichtet wird;

2.

die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Revision eingelegt werde.

3

§ 544 Absatz 8 Satz 2 bleibt unberührt.

(2)

Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Revisionsschrift anzuwenden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

ZPO

Zivilprozessordnung

DE Bund
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.