Zur Befriedigung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind und bei Fälligkeit nicht erfüllt werden, kann der Vollstreckungsgläubiger Sicherheiten, die ihm gestellt sind oder die er sonst erlangt hat,zum Beispiel nach § 53,, durch die Vollstreckungsbehörde verwerten.
Soweit dazu Erklärungen des Pflichtigen nötig sind, ersetzt der Ausspruch der Vollstreckungsbehörde diese Erklärung.
Die Verwertung darf erst erfolgen, wenn dem Vollstreckungsschuldner die Verwertungsabsicht bekanntgegeben und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
§ 7 Absatz 2, § 10 Absatz 1 und 3, § 46, § 51 Absatz 1, § 54, § 55 Absatz 3, § 63 Absatz 1, § 64 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1184), in Kraft getreten am 21. Dezember 2024.