54

§ 54 PersVG

Zuständigkeit

(1)
1

Der Gesamtpersonalrat ist zuständig für die Beteiligung an Angelegenheiten, die mehrere Dienststellen seines Geschäftsbereichs betreffen.

2

Er hat die Personalräte bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen.

3

Die Personalräte können dem Gesamtpersonalrat mit dessen Zustimmung ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse übertragen; dies gilt nicht für Einzelpersonalangelegenheiten, soweit sie nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. § 50 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2)

Für Versetzungen und Ausschreibungen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung ist der Gesamtpersonalrat zuständig.

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PersVG

Personalvertretungsgesetz

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