54

§ 54 NStrG

Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen

1

Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, dass die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt.

2

Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weiter gehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. § 45 gilt sinngemäß.

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NStrG

Niedersächsisches Straßengesetz

NI Niedersachsen
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