54

§ 54 LBG M-V

Befreiung und Ausschluss von Amtshandlungen

1

Die §§ 20 und 21 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend für dienstliche Tätigkeiten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens.

2

Satz 1 gilt nicht für Personen, die einem der in § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes genannten Organe in amtlicher Eigenschaft angehören.

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LBG M-V

Landesbeamtengesetz

MV Mecklenburg-Vorpommern
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