Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.
Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.
Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach 12 Verordnung 2020/1503</gco-l-u>">Artikel 12 Absatz 1 der <gco-l-u>Verordnung (EU) 2020/1503</gco-l-u> in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
§ 54 Abs. 1a: Zur Nichtanwendung vgl. § 64o Abs. 1 Satz 2