54

§ 54 HmbStVollzG

Eigengeld

(1)

Das Eigengeld wird gebildet

1.

aus Bargeld, das den Gefangenen gehört und ihnen als Eigengeld gutzuschreiben ist,

2.

aus Geldern, die für die Gefangenen eingezahlt werden, und

3.

aus Bezügen der Gefangenen, die nicht als Hausgeld, Haftkostenbeitrag, oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2)
1

Hat das Überbrückungsgeld noch nicht die nach § 53 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, so ist die Verfügung über das Eigengeld in Höhe des Unterschiedsbetrages ausgeschlossen. § 53 Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

2

Daneben kann die Anstaltsleitung die Inanspruchnahme von Eigengeld für den Einkauf (§ 61) im ersten Monat nach der Aufnahme gestatten.

3

Für den in Anspruch genommenen Betrag gilt Absatz 4 entsprechend.

(3)

Hat das Überbrückungsgeld die nach § 53 Absatz 1 bestimmte Höhe erreicht, dürfen die Gefangenen über das Eigengeld verfügen, für den Einkauf (§ 61) jedoch nur, wenn sie ohne ihr Verschulden nicht über Haus- oder Teilhabegeld in ausreichendem Umfang verfügen und nur in angemessener Höhe.

(4)
1

Wird für Gefangene Geld eingezahlt, das ausdrücklich für einen zusätzlichen Einkauf (§ 61 Absatz 2) bestimmt ist, ist es als zweckgebundenes Eigengeld gutzuschreiben.

2

Zweckgebundenes Eigengeld, das nicht oder nicht in vollem Umfang für den folgenden zusätzlichen Einkauf verwendet wird, ist in Höhe des nicht verwendeten Betrages als Eigengeld nach Absatz 1 zu behandeln.

(5)

Wurde den Gefangenen Bargeld als Eigengeld gutgeschrieben, das sie unerlaubt in die Anstalt eingebracht oder einzubringen versucht haben oder das sie in der Anstalt aus anderen Gründen unerlaubt im Besitz hatten, dürfen sie über das Eigengeld in Höhe des gutgeschrieben Betrages nicht verfügen.

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