54

§ 54 HStVollzG

Schusswaffengebrauch

(1)
1

Schusswaffen dürfen gegen Gefangene nur

1.

zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs auf Leib oder Leben oder

2.

zur Vereitelung einer Flucht oder zur Wiederergreifung

gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen.

2

Sie dürfen nur von den dazu bestimmten Vollzugsbediensteten mit dem Ziel gebraucht werden, angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

3

Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

4

Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen.

5

Als Androhung gilt auch ein Warnschuss.

6

Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn das zur Abwehr eines Angriffs nach Satz 1 Nr. 1 unerlässlich ist.

(2)

Um die Flucht von Gefangenen, die im offenen Vollzug untergebracht sind, zu vereiteln, dürfen keine Schusswaffen gebraucht werden.

(3)
1

Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.

2

Abs. 1 Satz 2 bis 6 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(4)

Gegen Sachen, insbesondere gegen unbemannte Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, dürfen Waffen gebraucht werden; Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

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Hessisches Strafvollzugsgesetz

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